Elektro A-Z e.U.

Pirusgasse 2/2
2320 Rannersdorf

Nebenstelle Planungsbüro:
Rauchenwartherstraße 15
2325 Himberg bei Wien
+43 699 172 67 836
elektro-az@kabsi.at

Ort der Gewerbeberechtigung

Pirusgasse 2/2
2320 Rannersdorf
Österreich

Rechtsform

Einzelunternehmer

Firmenbuchnummer

FN 394987 p

Firmenbuchgericht

Landesgericht Korneuburg

Geschäftsführung

Andreas Zabka

Unternehmensgegenstand

Elektrotechnik

AGB Elektro A-Z

1. Geltung 1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Elektro A-Z e.U., Pirusgasse 2/2, 2320 Rannersdorf) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. 1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.elektro-az.at) und wurden diese auch an den Kunden übermittelt. 1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB. 1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen –gegenüber unterneh-merischen Kunden schriftlichen –Zustimmung. 1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot/Vertragsabschluss 2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich. 2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. 2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbe-aussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden. 2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben

3. Preise 3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. 3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. 3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des un-ternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurück-zunehmen. 3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit be-auftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten. 3.5. Wird uns vom Kunden eine Anlieferung einschließlich Parkmöglichkeit nicht in einer Entfernung von maximalermöglicht, ist uns der Mehraufwand durch einen Preiszuschlag pro angefangenem Kilometer abzugelten. 3.6. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 3 % hin-sichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw Welt-marktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsab-schlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden. 3.7. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde. 3.8. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist. 3.9. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Ein-bauten werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt. 3.10. Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen, und ist eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der Kunde bei Fernbleiben trotz zeitgerechter Einladung zu beweisen, dass die ermittelten Ausmaße nicht richtig festgestellt wurden.

4. Beigestellte Ware (Beistellungen) 4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 20 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen. 4.2. Solche Beistellungen des Kunden sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft der Beistel-lungen liegt in der Verantwortung des Kunden.

5. Zahlung 5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig. 5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung. 5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich. 5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2% Punkte über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%. 5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird. 5.6. Kommt der unternehmeri-sche Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus die-sem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. 5.7. Wir sind dann auch berech-tigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben. 5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens. 5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet. 5.10. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten etc.) an uns zu ersetzen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 60 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.

6. Bonitätsprüfung 6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutz-verband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden 7.1. Unsere Pflicht zur Leistungs-ausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Vo-raussetzungen zur Ausführung ge-schaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kun-den erteilten Informationen um-schrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkennt-nis oder Erfahrung kennen musste. 7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausfüh-rung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Flucht-wege, sonstige Hindernisse bauli-cher Art, sonstige mögliche Stö-rungsquellen, Gefahrenquellen so-wie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügli-che projektierte Änderungen un-aufgefordert zur Verfügung zu stellen. 7.3. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden. 7.4. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenanga-ben nicht voll gegebene Leistungs-fähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft. 7.5. Der Kunde hat die erforderli-chen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (zB Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlus-ses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der un-ternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste. 7.6. Die für die Leistungsausfüh-rung einschließlich des Probebe-triebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kun-den auf dessen Kosten beizustel-len. 7.7. Ebenso haftet der Kunde da-für, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabe-lungen, Netzwerke und derglei-chen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand so-wie mit den von uns herzustellen-den Werken oder Kaufgegenstän-den kompatibel sind. 7.8. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen. 7.9. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kos-tenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

8. Leistungsausführung 8.1. Wir sind lediglich dann ver-pflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird. 8.3. Kommt es nach der Auf-tragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftra-ges, so verlängert sich die Liefer/ Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. 8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

9. Leistungsfristen und Termine 9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Ge-walt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (zB schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen. 9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mit-wirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungs-fristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungs-termine entsprechend hinausge-schoben 9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und der-gleichen in unserem Betrieb 5 % des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt. 9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde. 9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges 10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Gerä-ten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben. 10.2. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit. 10.3. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

11. Gefahrtragung 11.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG. 11.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereit-halten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben. 11.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir ver-pflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

12. Annahmeverzug 12.1. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annahmeverzug (Ver-weigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leis-tungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen. 12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von € 100,– zusteht. 12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 12.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

13. Eigentumsvorbehalt 13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. 13.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. 13.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten. 13.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben. 13.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen. 13.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentums-vorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten; dies nach angemessener Vorankündigung. 13.7. Notwendige und zur zweck-entsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde. 13.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. 13.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten. 13.10. Bis zur vollständigen Be-zahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Ei-gentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen

14. Schutzrechte Dritter 14.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir be-rechtigt, die Herstellung des Lie-fergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewen-deten notwendigen und zweckent-sprechenden Kosten zu beanspru-chen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig. 14.2. Der Kunde hält uns diesbe-züglich schad- und klaglos. 14.3. Ebenso können wir den Er-satz von uns aufgewendeter not-wendiger und nützlicher Kosten vom Kunden verlangen. 14.4. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für all-fällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen

nser geistiges Eigentum 15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoran-schläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum. 15.2. Die Verwendung solcher Un-terlagen außerhalb der bestim-mungsgemäßen Nutzung, insbe-sondere die Weitergabe, Verviel-fältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließ-lich auch nur auszugsweisen Ko-pierens bedarf unserer ausdrückli-cher Zustimmung. 15.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten ge-genüber.

16. Gewährleistung 16.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleis-tung. 16.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegen-über unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe. 16.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Verein-barung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spä-testens wenn der Kunde die Leis-tung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Über-nahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. 16.4. Ist eine gemeinsame Über-gabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag er-folgt. 16.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stel-len kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar. 16.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen. 16.7. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um kei-nen wesentlichen und unbehebba-ren Mangel handelt. 16.8. Sind die Mängelbehauptun-gen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns ent-standene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. 16.9. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. 16.10. Mängel am Liefergegen-stand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Ge-schäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. 16.11. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangel-haften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursa-chenerhebung erschwert oder ver-hindert wird, ist vom Kunden un-verzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist. 16.12. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. 16.13. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Im Zusammen-hang mit der Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrt-kosten gehen zu Lasten des Kun-den. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. 16.14. Den Kunden trifft die Ob-liegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen. 16.15. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die techni-schen Anlagen des Kunden wie et-wa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwand-freiem und betriebsbereitem Zu-stand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kau-sal für den Mangel ist. 16.16. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies aus-schließlich auf abweichende tat-sächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungser-bringung vorgelegenen Informati-onen basiert, weil der Kunde sei-nen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.

17. Haftung 17.1. Wegen Verletzung vertragli-cher oder vorvertraglicher Pflich-ten, insbesondere wegen Unmög-lichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der tech-nischen Besonderheiten. 17.2. Gegenüber unternehmeri-schen Kunden ist die Haftung be-schränkt mit dem Haftungs-höchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflicht-versicherung. 17.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde. 17.4. Schadenersatzansprüche un-ternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahre gerichtlich geltend zu ma-chen. 17.5. Der Haftungsausschluss um-fasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfül-lungsgehilfe aufgrund Schädigun-gen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen. 17.6. Unsere Haftung ist ausge-schlossen für Schäden durch un-sachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, feh-lerhafter Montage, Inbetriebnah-me, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder na-türliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungs-ausschluss für Unterlassung not-wendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben. 17.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Guns-ten abgeschlossen Schadenversi-cherung (z.B. Haftpflichtversiche-rung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und ande-re) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur In-anspruchnahme der Versicherungs-leistung und beschränkt sich unse-re Haftung insoweit auf die Nach-teile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versiche-rung entstehen (z.B. höhere Ver-sicherungsprämie).

18. Salvatorische Klausel 17.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übri-gen Teile nicht berührt. 17.2. Wir, wie ebenso wie der un-ternehmerische Kunde, verpflich-ten uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzre-gelung zu treffen, die dem wirt-schaftlichen Ergebnis der unwirk-samen Bedingung am nächsten kommt.

19. Allgemeines 19.1. Es gilt österreichisches Recht 19.2. Das UN-Kaufrecht ist ausge-schlossen. 19.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Pirusgasse 2/2, 2320 Rannersdorf). 19.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kun-den ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zu-ständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser sei-nen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnli-chen Aufenthalt oder Ort der Be-schäftigung hat.